Namensänderung ab 1920 (Reichsanzeiger)

rechtliche Regelung zur Namensänderung in der Weimarer Republik zum November 1919 führte auch bei Familien ostpreußischer Herkunft zu häufiger Anwendung. Im Reichsanzeiger wurden diese 1920 zum Teil veröffentlicht.

Inwieweit eine Veröffentlichungspflicht im Reichsanzeiger zur Namensänderung bestand, ist nicht bekannt.

In jedem Fall wurde durch die Reform der Namensänderung vom 3. November 1919, die in Preußen seit 1867 Gültigkeit hatte, in vollem Umfang aufgehoben und neu formuliert. Durch diese Reform nutzten viele Personen, u.a. auch solche aus Ostpreußen mit slawisch klingenden Namen, die Möglichkeit ihren Namen zu ändern. Es musste dabei ein "kurzer" Grund aufgeführt werden. Diese waren u.a.:

  • Übertragen ausländischer Namen ins Deutsche zum Zeichen der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum
  • Vermeidung von Nachteilen bei einer unehelichen Geburt

In den Auswertungen des Reichsanzeigers werden diese Namensänderungen von Personen ostpreußischer Herkunft mit aufgeführt.

Weitere Informationen zum Namensänderungsgesetz und seiner Historie können Sie über folgende Lins verfolgen:

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